EU-Verpackungsvorschriften (PPWR)

EU-Verpackungsvorschriften (PPWR)

EU-Verpackungsvorschriften (PPWR) lohnt sich nicht für uns

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt nicht direkt in der Schweiz, betrifft aber Schweizer Unternehmen massiv, sobald sie Waren in die EU exportieren, als Zulieferer für den EU-Markt agieren oder Konformitätsdokumente und Rezyklatquoten einhalten müssen. Die Verordnung wird ab dem 12. August 2026 EU-weit verbindlich angewendet.
Da diese PPWR Verordnung unser Unternehmen direkt betrifft und wir für jedes Land entsprechende Verträge und Kosten haben, ist unsere Entscheidung gefallen:  wir verzichten auf die Lieferung in die Europäische Union bis eine brauchbare Lösung in Sicht ist. Als KMU überschreiten die Vorschriften jeglichen Nutzen. Für Selbstabholer stehen unsere Produkte und Dienstleistungen  weiterhin zur Verfügung.
Bei grösseren Bestellungen ab 20’000 EUR können wir im Einzelfall Lieferungen unter Kostenfolge prüfen, fragen Sie uns an.

Grundsätze und Ziele der PPWR

  • Kein Schweizer Recht: Die Schweiz hat aktuell keine vergleichbare, umfassende eigene Verordnung erlassen.
  • Indirekter Zwang: Exportierende Betriebe und deren Zulieferer in der Schweiz müssen die EU-Vorgaben dennoch erfüllen, um den Marktzugang nicht zu verlieren.
  • Nachhaltigkeit: Ziel ist die Stärkung der Kreislaufwirtschaft und die Reduktion von Verpackungsabfällen. 

Zentrale Anforderungen ab 2030

  • Recyclingfähigkeit: Grundsätzlich müssen alle in der EU verwendeten Verpackungen ab 2030 recyclingfähig sein.
  • Rezyklatanteile: Für bestimmte Kunststoffverpackungen gelten verbindliche Mindestquoten an recyceltem Material.
  • Verpackungsminimierung: Leerräume und überdimensionierte Verpackungen sind zu reduzieren.
  • Nachweise & Dokumentation: Hersteller benötigen eine technische Dokumentation sowie EU-Konformitätsbewertungen. 

Wir wollen klarstellen, eine Recycling- und Verpackungsverordnung unterstützen wir grundsätzlich und finden es gut den Abfall zu reduzieren, doch mit jedem Europäischen Land einzelne Stellen und Verträge zu machen erachten wir für KMUs als hinderlich und zu teuer. Grob geschätz sind dies mehrere Tausend Euro um in allen Ländern die Verordnung umsetzten zu können und das verteuert die Lieferung für Konsumenten entsprechend.  Wir setzten seit Gründung auf die Wiederverwendung von Verpackungsmaterial, beschaffen neue Recycelte Verpackungen bei regionalen Partnern, welche nach schweizerischen oder europäischen Vorgaben produzieren und das sollte nach unserer Ansicht reichen. Als KMU haben wir schlicht weder die Zeit noch die Kraft uns jetzt auch noch bei der Verpackung mit endlosen Zertifikaten und Dokumentationen zu beschäftigen. Abfalltrennung ist unser Business und da achten wir auch ohne Vorschriften seit der Gründung star drauf, nachhaltig zu handeln.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis.
Weiterführende Informationen findet man auch bei dpsuisse.ch

Die neue europäische PPWR-Verordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation) betrifft auch die  Industrie in der Schweiz. Obwohl es sich um EU-Recht handelt, geraten Schweizer Produzenten über die Lieferkette in den Geltungsbereich, auch wenn sie selbst nicht in die EU exportieren. Betroffen sein können Druckereien, Verpackungshersteller und Etikettenproduzenten, sobald ihre Erzeugnisse über Kunden auf dem EU-Markt landen. Die Verordnung gilt seit dem 12. Februar 2026, ihre Anforderungen greifen schrittweise über mehrere Jahre.

Warum auch Betriebe ohne eigenen Export betroffen sein können

Betroffen sind nicht nur Unternehmen, die selbst in die EU exportieren. Wer Verpackungen oder Etiketten für einen Kunden produziert, der das verpackte Produkt anschliessend auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, gilt als Zulieferer und muss diesem die für den Konformitätsnachweis nötigen Informationen und Unterlagen liefern. In der Praxis geben Markeninhaber und Kunden die Anforderungen der PPWR vertraglich an ihre Druck- und Verpackungslieferanten weiter, etwa zu Recyclingfähigkeit, Materialzusammensetzung oder technischer Dokumentation. Hinzu kommt, dass ein Betrieb unbemerkt in die Pflicht geraten kann, wenn ein Kunde bedruckte Materialien bestellt, ohne deren Verwendung als Verpackung anzugeben.

Die Verordnung führt neue Anforderungen entlang der gesamten Verpackungskette ein, insbesondere in Bezug auf:

  • Recyclingfähigkeit von Verpackungen
  • technische Dokumentation
  • Kennzeichnung
  • erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
  • Minimierung von Verpackungen
  • Einsatz von Recyclingmaterialien

Diese Pflichten greifen gestaffelt: Anforderungen an die Recyclingfähigkeit ab 2030, Kennzeichnungspflichten zur Materialzusammensetzung ab August 2028 sowie Mindestanteile an Rezyklat ab 2030.

Herkunft  Abschnitt des Artikels: https://dpsuisse.ch/


 

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