EU-Verpackungsvorschriften (PPWR)
EU-Verpackungsvorschriften (PPWR) lohnt sich nicht für uns
Grundsätze und Ziele der PPWR
- Kein Schweizer Recht: Die Schweiz hat aktuell keine vergleichbare, umfassende eigene Verordnung erlassen.
- Indirekter Zwang: Exportierende Betriebe und deren Zulieferer in der Schweiz müssen die EU-Vorgaben dennoch erfüllen, um den Marktzugang nicht zu verlieren.
- Nachhaltigkeit: Ziel ist die Stärkung der Kreislaufwirtschaft und die Reduktion von Verpackungsabfällen.
Zentrale Anforderungen ab 2030
- Recyclingfähigkeit: Grundsätzlich müssen alle in der EU verwendeten Verpackungen ab 2030 recyclingfähig sein.
- Rezyklatanteile: Für bestimmte Kunststoffverpackungen gelten verbindliche Mindestquoten an recyceltem Material.
- Verpackungsminimierung: Leerräume und überdimensionierte Verpackungen sind zu reduzieren.
- Nachweise & Dokumentation: Hersteller benötigen eine technische Dokumentation sowie EU-Konformitätsbewertungen.
Die neue europäische PPWR-Verordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation) betrifft auch die Industrie in der Schweiz. Obwohl es sich um EU-Recht handelt, geraten Schweizer Produzenten über die Lieferkette in den Geltungsbereich, auch wenn sie selbst nicht in die EU exportieren. Betroffen sein können Druckereien, Verpackungshersteller und Etikettenproduzenten, sobald ihre Erzeugnisse über Kunden auf dem EU-Markt landen. Die Verordnung gilt seit dem 12. Februar 2026, ihre Anforderungen greifen schrittweise über mehrere Jahre.
Warum auch Betriebe ohne eigenen Export betroffen sein können
Betroffen sind nicht nur Unternehmen, die selbst in die EU exportieren. Wer Verpackungen oder Etiketten für einen Kunden produziert, der das verpackte Produkt anschliessend auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, gilt als Zulieferer und muss diesem die für den Konformitätsnachweis nötigen Informationen und Unterlagen liefern. In der Praxis geben Markeninhaber und Kunden die Anforderungen der PPWR vertraglich an ihre Druck- und Verpackungslieferanten weiter, etwa zu Recyclingfähigkeit, Materialzusammensetzung oder technischer Dokumentation. Hinzu kommt, dass ein Betrieb unbemerkt in die Pflicht geraten kann, wenn ein Kunde bedruckte Materialien bestellt, ohne deren Verwendung als Verpackung anzugeben.
Die Verordnung führt neue Anforderungen entlang der gesamten Verpackungskette ein, insbesondere in Bezug auf:
- Recyclingfähigkeit von Verpackungen
- technische Dokumentation
- Kennzeichnung
- erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
- Minimierung von Verpackungen
- Einsatz von Recyclingmaterialien
Diese Pflichten greifen gestaffelt: Anforderungen an die Recyclingfähigkeit ab 2030, Kennzeichnungspflichten zur Materialzusammensetzung ab August 2028 sowie Mindestanteile an Rezyklat ab 2030.
Herkunft Abschnitt des Artikels: https://dpsuisse.ch/

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