Brandschutz und Selbstlöschung von Abfallbehältern ist in der Schweiz nicht geregelt. Es gibt aktuell keine anerkannte Norm. Auch sind ausländische Brandschutz-Zertifikate in der Schweiz nicht anerkannt.
Die zuständige Behörde für Rückfragen ist die VKF in Bern oder die Regionale Feuerpolizei.
Wichtige Brandschutz-Information
Grundsätzlich gilt bei Installation von Abfallbehältern die Fluchtwegbestimmung der entsprechenden Feuerpolizeilichen Behörde. Fluchtwege müssen frei von brennbaren Produkten sein und dürfen den Fluchtweg nicht beeinträchtigen.
Unsere Abfallbehälter sind aus diese Grund eckig gebaut und aus Metall. Die Bautiefe von ca. 40 cm tangiert die Fluchtwege kaum. Durch die eckige Formgebung werden die Behälter kaum umgestossen. Runde Behälter können im Brandfall umgeworfen werden und selbständig ins Rollen kommen, was den Fluchtweg erheblich beeinträchtigt.
Materialisierung unserer Abfalltrennbehälter
Grundsätzlich sind unsere Abfallbehälter aus eloxiertem oder pulverbeschichtetem Aluminium mit einer Glasabdeckung.
Alu, Glas sowie alle anderen metallischen Bauteile weisen die Brandschutzklasse A1 auf. Die Beschichtungen und die Folienschnitte für die Signete haben Brandschutzklasse B1.
Somit sind unsere Abfallbehälter nicht Brennbar. Um eie Rauchbildung zu verhindern oder gar eine Selbstlöschung zu erziehlen, empfehlen wir unseren Brandschutzring oder die Einwurfklappe mit zu bestellen. Diese sind seperat erhältlich oder können bei einzelnen Fraktionen nachgerüstet werden.
Durch die Einwurfklappe wird der Aufsteigende Rauch im Behälter zurück gehalten was zum Sauerstoffentzug und somit zur Erstickung des Feuers führt.

Der nachrüstbare Brandschutzring funktioniert ähnlich und legt eine Rauchdecke über den Brandherd. So wird der Brand ebenfalls erstickt.

Brandschutzklassen
Der Brandwiderstand eines Bauteils ist Teil des Brandverhaltens eines Stoffes. Er wird an der Dauer, für die ein Bauteil im Brandfall seine Funktion behält, bemessen. Die Beweisführung fängt mit einer bestandenen Brandprüfung an. In Zulassungsverfahren von „neuen“ Bauteilen (Systemen außerhalb der internationalen Kataloge von bewährten Systemen, wie zum Beispiel Teil 4 der deutschen DIN 4102, englischen BS476 oder der kanadischen MBO – NBC) spricht man nach Erlangung einer baurechtlichen Zulassung über eine Brandrate, welche mehr Kriterien beinhalten kann als nur den Widerstand gegen das Feuer, da Tauglichkeitsbeweise erbracht werden müssen, um sicherzustellen, dass ein Bauteil über lange Zeit im normalen Gebrauch funktionstüchtig ist, bevor es durch einen Brand belastet wird. Zum Beispiel muss eine Brandschutztür einer festgelegten Anzahl von Öffnungs- uns Schließvorgängen (in der Regel 200.000 Zyklen) standhalten. Selbst nach langem Gebrauch muss sie immer noch in der Lage sein, dem Feuer standzuhalten.
Funktionen, die ein Bauteil im Brandfall erfüllen muss, können sein:
Tragfähigkeit Raumabschluss Wärmeisolation Rauchdichtigkeit
Einteilung der Baustoffe
Die Baustoffe werden nach ihrer Brennbarkeit, dem Brandverhalten in zwei Baustoffklassen gemäss DIN
A – nicht brennbare Baustoffe
A1 – ohne organische Bestandteile, Nachweis nicht erforderlich
A2 – mit organischen Bestandteilen, Nachweis erforderlich (Spezialschaumstoffe, Glaswolle, Spezialträgerplatten, bituminöse Kalksteine).
B – brennbare Baustoffe
B1 – schwerentflammbar (Hartschäume, Hartholz, Spezialspanplatten, Agglomerat = polymergebundene Kunststeine)
B2 – normalentflammbar (Weichholz, Silikon, Textilien, Strohballen)
B3 – leichtentflammbar (Tapeten, Polystyrol)
Hinweise: Verwechslungsgefahr mit der früheren Einteilung brennbarer Flüssigkeiten korrekt bezeichnet Brandklasse gemäss DIN EN 2 eine Klasse von Bränden, bis hin zur Baustoffklasse B1 gelten die Baustoffe als selbstverlöschend. Ab Baustoffklasse B2 unterhält der Brand sich selbst, auch wenn die Brandursache entfällt.