Ombudsstelle E-Commerce
Die Ombudsstelle E-Commerce hilft Ihnen kostenlos, wenn Sie nach einem Einkauf im Internet eine Beschwerde zu einem bestimmten Unternehmen haben, welches Sie nicht selber, respektive in für beide Seiten zufriedenstellender Übereinkunft lösen können.
Öffnungszeiten:
Die Ombudsstelle ist für telefonische Anfragen wochentags täglich zwischen 08.30 und 11.30 Uhr geöffnet.
Telefon:
031 380 50 39
E-Mail:
Anfragen per Email richten Sie bitte an ombudsstelle@konsum.ch
Postadresse:
Ombudsstelle E-Commerce
c/o Konsumentenforum kf
Belpstrasse 11
3007 Bern
Logo_Ombudsstelle_E-Commerce
SO FUNKTIONIERT’S
1. Problem mit betroffener Unternehmung besprechen
Nehmen Sie Kontakt mit dem Kundendienst der betroffenen Unternehmung auf und schildern Sie Ihr Problem. Erfahrungsgemäss können die allermeisten Streitfälle bereits auf diese Weise gelöst werden.
2. Senden Sie uns Ihre Korrespondenz (z.B. Email-Verkehr) mit der Unternehmung
Wenn das Problem nicht direkt gelöst werden konnte, senden Sie uns Ihre Korrespondenz mit der Unternehmung zu. Schildern Sie uns dazu Ihr Problem und warum Sie nicht zufrieden sind, inklusive der vollständigen Geschichte des Falles. Aufgrund dessen wird die Ombudsstelle einen Entscheid fällen, welcher eine Empfehlung darstellt und dazu dienen soll, einen Konsens zu finden.
3. Sind Sie mit der Lösung nicht einverstanden, legen Sie Rekurs ein
Ein allfälliger Rekurs gegen die erstinstanzliche Empfehlung der Ombudsstelle geht an den Ombudsrat, welcher aus der Ombudsfrau, sowie einem Trägerschafts- und einem Konsumentenvertreter besteht. Diese Kommission wird den Fall bearbeiten und einen eigenen, vom ersten unabhängigen Entscheid fällen.
4. Ein Vertragspartner (Konsument oder Unternehmung) ist mit dem Rekursentscheid nicht einverstanden
Sollte eine der beiden Parteien auch mit dem Vorschlag des Ombudsrates nicht einverstanden sein, bleibt nur noch der zivilrechtliche Weg. Die Ombudsstelle übernimmt dabei keine Parteienvertretung und ist neutral. Die Entscheide der ersten und zweiten Instanz können aber vom Gericht verwendet werden.